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Turnusregelung Abteilungen für Familiensachen

 

Turnustabelle Familiensachen

 

3)

a) Betrifft eine Familiensache (F oder AR) denselben Personenkreis eines beim Familiengericht Offenburg bereits anhängigen Verfahrens (F oder AR), so ist die Abteilung dieser Familiensache - unter Anrechnung auf den Turnus - auch für die neu eingegangene Familiensache zuständig.

b) Betrifft eine Familiensache (F oder AR) denselben Personenkreis eines beim Familiengericht Offenburg anhängig gewesenen Verfahrens (F oder AR), so ist die Abteilung, bei der das frühere Verfahren anhängig war, für das neue Verfahren abweichend von der Turnusregelung und unter Anrechnung auf den Turnus zuständig, wenn der die anhängig gewesene Familiensache einleitende Antrag im laufenden oder in den drei Kalenderjahren vor dem Eingang der neuen Sache eingegangen ist (Vorbefassung).

c) Waren oder sind mehrere Abteilungen vorbefasst, so wird die Sache der Abteilung zugewiesenen, bei der die nach dem Datum des Antragseingangs jüngste Sache anhängig war.

d) Derselbe Personenkreis im Sinne des §§ 23 b Abs. 2 GVG liegt vor, wenn die neu eingehende Sache die an einem früheren Verfahren beteiligten Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, deren Kinder sowie zum Umgang berechtigte Personen sowie Personen nach den §§ 210 ff. FamFG (Gewaltschutzverfahren) betrifft, sofern das frühere Verfahren keine Abstammungssache (§§ 169 ff. FamFG), keine Adoptionssache (§§ 186 ff. FamFG) und keine Lebenspartnerschaftssache i.S.d. § 269 Abs. 1 Nr. 4 FamFG war. Derselbe Personenkreis ist auch dann gegeben, wenn bei teilweiser Personenidentität in beiden Verfahren Ansprüche und/oder Rechtsbeziehungen betroffen sind, die aus demselben Verwandtschaftsverhältnis resultieren. Dagegen handelt es sich nicht um denselben Personenkreis, wenn der neue Eingang ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das eine der beteiligten Personen mit einem Dritten betrifft.

e) Eine Familiensache bleibt anhängig bis zum Erlass bzw. bis zur Verkündigung der abschließenden Hauptsacheentscheidung. Auch ein ruhendes Verfahren bleibt anhängig.

f) Unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsverteilung zugewiesene Familiensachen sind an die danach zuständige Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus abzugeben.

 

4) Der Abteilung X werden ohne Beachtung jeglicher Vorbefassung und unter Anrechnung auf den Turnus die Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) zugewiesen. Unter Beachtung der eventuellen Vorbefassung einer anderen Abteilung nach Ziff. 3 und ebenfalls unter Anrechnung auf den Turnus werden der Abteilung X folgende Verfahren zugewiesen: Gewaltschutzsachen (§§ 210 ff. FamFG) und Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG).

5)

a) Wird eine Familiensache vom Oberlandesgericht zurückverwiesen, so verbleibt sie bei der bisherigen Abteilung. Diese Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet. Besteht diese Abteilung nicht mehr, so sind diese Sachen als Neueingang zu behandeln.

b) Gleiches gilt für gemäß § 140 FamFG abgetrennte Verfahren.

c) Im Fall der Befangenheit eines Richters/einer Richterin wird die Übernahme des Verfahrens durch den Richter/die Richterin, der/die nach den allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsverteilung zuständig ist, turnusmäßig berücksichtigt.

 

6) Wird ein in Folge Verfahrensruhe oder aus sonstigen Gründen nach der Aktenordnung geschlossenes Verfahren wiederaufgenommen, bleibt die bisher befasste Abteilung zuständig, ohne dass das wieder aufgenommene Verfahren auf den Turnus angerechnet wird. Wird ein neues Aktenzeichen vergeben, erfolgt ein Neueintrag unter Anrechnung auf den Turnus. In diesem Fall ist der Schriftsatz, mit dem das Verfahren wieder angerufen wird, unverzüglich der zentralen Eingabestelle vorzulegen.

 

7) Kann infolge Rechnerausfalles keine Eingabe der Neueingänge durch die zentrale Eingabestelle erfolgen, gilt für Eilfälle folgendes: Für die genannten Verfahren sind in der Reihenfolge ihres Einganges die Abteilungen für Familiensachen mit aufsteigender Richterkennzahl zuständig. Die Reihenfolge beginnt bei der zum Zeitpunkt des Rechnerausfalles im Turnus zuständigen Abteilung, wobei jede Abteilung mit einem Verfahren berücksichtigt wird. Nach Wiederinbetriebnahme des Rechners erfolgt ein Ausgleich durch Bonusverteilung.

 

8) Im Falle einer Abgabe innerhalb des Familiengerichtes wird das abgegebene Verfahren bei der übernehmenden Abteilung auf den Turnus angerechnet.

 

9) Im Turnus sind die Abteilung VIII. mit 0,8 AKA, die Abteilung IX. mit 1,0 AKA, die Abteilung X. mit 0,4 AKA und die Abteilung XI. mit 0,4 AKA zu berücksichtigen.

 

10) Die Zuweisung von AR-Verfahren erfolgt in einem gesonderten Turnus. Die vorstehenden Regelungen zum Turnus gelten entsprechend.

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